Bundesrechnungshof fordert Reform des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Liste der Waren und Leistungen, für die ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt, wird immer länger. In einem aktuellen Bericht an den nicht öffentlich tagenden Finanzausschuss des Bundestages hat der Bundesrechnungshof erneut gefordert, den Katalog mit Begünstigungen grundlegend zu überarbeiten – nicht zuletzt wegen der angespannten staatlichen Kassenlage. Immerhin verzichtet der Staat in Zusammenhang mit den reduzierten Steuersätzen inzwischen auf rund 35 Milliarden Euro pro Jahr, 10 Milliarden Euro mehr als noch 2010.

Der Behörde zufolge ist das aktuelle Umsatzsteuerrecht wegen vielfältiger Abgrenzungsschwierigkeiten und Widersprüche unnötig kompliziert, was Finanzverwaltung und Unternehmen ein hohes Bürokratieaufkommen beschere. Als Beispiel führt sie Kaffee zum Mitnehmen an: Während Kaffeepulver und Instantkaffee unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen, wird bei fertigen Kaffeegetränken zum Mitnehmen der allgemeine Steuersatz angewendet, da Getränke grundsätzlich nicht ermäßigt sind – es sei denn, es handelt sich um Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des fertigen Getränks, denn dann gilt wieder der ermäßigte Steuersatz. „Umsatzsteuerlich ist also 'Coffee to go' nicht gleich 'Coffee to go'“, so der Bundesrechnungshof: „Heißer Kaffee mit einem Schuss Milch: 19 Prozent Umsatzsteuer; Aufgeschäumte Milch mit einem Espresso wie beim Latte Macchiato: 7 Prozent Umsatzsteuer; Latte Macchiato mit pflanzlichen Milchersatzprodukten statt mit Milch: 19 Prozent Umsatzsteuer.“


Darüber hinaus kritisiert der Bundesrechnungshof einen Verstoß der Bundesregierung gegen ihre eigenen subventionspolitischen Leitlinien, die eine regelmäßige Evaluierung von Subventionen in Bezug auf den Grad ihrer Zielerreichung sowie ihrer Effizienz und Transparenz fordern. Vor dem Hintergrund eines Volumens von 35 Milliarden Euro sei eine regelmäßige Erfolgskontrolle unerlässlich.

Erstellt von (Name) E.R. am 11.06.2024
Geändert: 11.06.2024 07:46:07
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesrechnungshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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